Datum der Ausschreibung

2013-12-19

Nr

26

Auftraggeber/Ausschreibende Stelle

VOGEWOSI, Dornbirn

Auftragstyp

Bauauftrag

VOGEWOSI hält sich nicht an das BVerG, ähnlich Eintrag Wissensdb. Nr. 025 ("siehe Beilage")

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Fragestellung

Ist es möglich, daß für Gemeinnützige Wohnbaugesellschaften bei der Errichtung von Bauten für Gemeinden wie zB Altenheime udgl die Bestimmungen des Vergaberechts nicht angewendet werden müssen?

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Kurzkommentar

Siehe hiezu die Kommentierung zu Nr. 25 der Wissensdatenbank, wonach Aufträge, die technisch und wirtschaftlich zusammenhängen und/oder von der Grundsatzentscheidung, die über das rein städtebauliche und behördliche Mitbestimmungsrecht hinausgehen, auf einen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess des öffentlichen Auftraggebers, in diesem Fall der Gemeinde, zurückzuführen sind, jedenfalls als „Bauaufträge durch Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln dies geschieht“ zu sehen sind; sie sind daher in ihrer Gesamtheit öffentlich auszuschreiben. Darüber hinaus sind alle Versuche, hier mit nationalen rechtlichen Instrumenten das Vergaberecht zu umgehen, als „Umgehungshandlungen“ einzuordnen und daher nach den dafür wirklich geltenden Normen zu behandeln.

 

Auf diese auf europäischer Ebene normierten Grundsätze eines gleichen, transparenten und nicht diskriminierenden Wettbewerbs können sich auch im Unterschwellenbereich die österreichischen Unternehmer berufen.

 

Mit Schreiben vom 27.01.2014 hat die Europäische Kommission um nähere Angaben gebeten:

"Wir haben Ihre Beschwerde unter dem Aktenzeichen CHAP(2014)0195 registriert. Ihr Schreiben enthält keine genauen Daten über mögliche spezifische Projekte, bei denen VOGEWOSI gegen die europäischen Vergaberegeln hätte verstoßen haben können. Ihr Schreiben enthält auch keine Unterlagen; anhand derer wir mögliche Verstöße prüfen könnten. Die oben genannten Fakten und Dokumente sind jedoch notwendig für die juristische Analyse Ihrer Beschwerde. Sollten Sie uns innerhalb von vier Wochen ab Datum dieses Schreibens keine zusätzlichen konkreten Informationen übermitteln, die wir anhand entsprechender Unterlagen nachvollziehen können und die zu einer anderen Bewertung des Falles führen, werden wir Ihre Beschwerde nicht weiterverfolgen."

Wir bitten nun den Einreicher der ursprünglichen Beschwerde um entsprechende zusätzliche Informationen.

Im Falle des Interesses zur ausführlichen Begründung (Stufe 2) loggen Sie sich bitte hier ein.