Datum der Ausschreibung

2016-06-03

Nr

35

Auftraggeber/Ausschreibende Stelle

Stadt Wien - Wiener Wohnen 1030 Wien, Rosa-Fischer-Gasse 2

Auftragstyp

Dienstleistungsauftrag

Billigstbieterprinzip anstelle Bestbieterprinzip für geistige Dienstleistungen nach § 79 Abs. 3 BVergG

Die Position von Archimedes ist im Nachhang zum Gesprächsbericht mit Wiener-Wohnen dargestellt (-->Schriftverkehr).

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Fragestellung

Sind Ingenieursleistungen zur Projektierung von Sanierungsarbeiten einer Wohnhausanlage nach Sanierungszielvorgaben und die Ausarbeitung von unterschiedlichen Sanierungsvarianten geistige Dienstleistungen?

 

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Kurzkommentar

Die Stadt Wien, Wiener Wohnen, wurde sowohl schriftlich als auch in einer am 30.09.2016 persönlichen Besprechung darauf hingewiesen, dass der in den Ausschreibungsunterlagen als Planung und Projektierung nach Sanierungszielvorgaben definierte Leistungsgegenstand sowohl nach der Bestimmung des § 2 Z 18 BVergG als auch nach der hiezu ergangenen Judikatur eine geistige Dienstleistung darstellt und der Zuschlag damit nach § 79 Abs. 3 BVergG nicht nach dem Billigstbieterprinzip, sondern nur nach dem Bestbieterprinzip erfolgen dürfte.

Nach der zu § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergangenen Rechtsprechung stellen auch Verstöße gegen Vergabegesetze unlautere Wettbewerbshandlungen dar, da die Vergabevorschriften auch dem Schutz des Bieters vor unlauteren Vorgangsweisen dienen. Unlauter ist ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen soweit der Gesetzesverletzung keine vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegt und die Maßnahme geeignet ist den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen - im Vergabefall insbesondere der interessierten Mitbieter - nicht unerheblich zu beeinflussen.

Die Stadt Wien kann daher eine Vertretbarkeit ihrer gegenteiligen Rechtsansicht hinsichtlich der Zulässigkeit des Billigstbieterprinzips jedenfalls nicht mehr darauf stützen, dass ihr eine andere Rechtsauffassung zu den ausgeschriebenen Leistungen nie mitgeteilt worden wäre.

Im Falle des Interesses zur ausführlichen Begründung (Stufe 2) loggen Sie sich bitte hier ein.