Datum der Ausschreibung

2017-01-09

Nr

36

Auftraggeber/Ausschreibende Stelle

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime

Auftragstyp

Dienstleistungsauftrag

Zuschlagskriterium: Preis als das einzige Zuschlagskriterium - entgegen dem Bestbieterprinzip für geistige Dienstleistungen nach § 79 Abs. 3 BVergG

In A.22 sind zwar Auswahlkriterien dargestellt, als Zuschlagskriterium nach A.23 in der letzten Runde gilt nur mehr der Preis als einziges Vergabekriterium.

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Fragestellung

Ist es nach BVergG zulässig nach einer ersten Auswahl (A.22) der bestqualifizierten Bieter in der letzten Runde nur mehr den Preis als Zuschlagskriterium heranzuziehen. (Siehe dazu den Anhang!)

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Kurzkommentar

Nach § 79 Abs. 3 Bundesvergabegesetz 2006 ist in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder - sofern der Qualitätsstandard der Leistung durch den Auftraggeber in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist - dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll.

Der Zuschlag ist jedenfalls dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, wenn es sich um eine geistige Dienstleistung nach § 2 Z 18 BVergG handelt.

Nach den Erläuternden Bemerkungen sollte das Billigstbieterprinzip dort ausgeschlossen sein wo die Qualität der angebotenen Leistung besondere Bedeutung hat und der Zuschlag aufgrund eines Qualitätswettbewerbes erfolgen soll. Die verpflichtende Verankerung des Bestbieterprinzips bedeute daher, dass neben dem Preis als Zuschlagskriterium zumindest ein weiteres Zuschlagskriterium festgelegt werden müsse.

Soweit dem hochgeladenen Auszug aus den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen ist, zielt das der letzten Runde vorangehende Auswahlverfahren ausschließlich auf die Qualifikation der Teilnehmer ab, weil das Angebot erst in der letzten Runde abzugeben ist. Damit kann in der Vorauswahl die von § 79 Abs. 3 BVergG geforderte Prüfung und Bewertung des technisch und wirtschaftlichen Angebots jedoch gar nicht stattfinden, sondern wäre diese erst in der letzten Runde nach Vorliegen der Angebote möglich, in welcher jedoch nur noch der Preis als Zuschlagskriterium genannt ist.

Damit wird in der Ausschreibung als Zuschlagskriterium jedoch nicht das vom Gesetz geforderte technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot definiert, sondern der Billigstbieter unter den bestqualifizierten Anbietern der Dienstleistung, was nicht der Bestimmung des § 79 Abs. 3 Z 1 BVergG entspricht.

Im Falle des Interesses zur ausführlichen Begründung (Stufe 2) loggen Sie sich bitte hier ein.