Datum der Ausschreibung

2012

Nr

2

Auftraggeber/Ausschreibende Stelle

Brenner - Basistunnel

Auftragstyp

Bauauftrag

8.6.3. Nebenleistungen und Aufwendungen

 

Eine gesonderte Vergütung von Nebenleistungen und Aufwendungen, die zur vertragsgemäßen Leistungsabwicklung sowie zur ordnungsgemäßen, technisch einwandfreien und fristgerechten Erreichung des vollständigen Leistungszieles erforderlich sind, ist außerhalb der Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht vorgesehen. In der Preiskalkulation sind daher solche Nebenleistungen zu berücksichtigen. Sie sind mit den vereinbarten Positionspreisen abgegolten.

 

1.7. Besondere Umstände der Leistungserbringung

 

Bei der Preisbildung ist die Leistungserbringung unter nachfolgenden besonderen Umständen zu berücksichtigen Aufwände, Erschwernisse und Behinderungen, die durch die nachfolgend beschriebenen besonderen Umstände der Leistungserbringung, sowie die damit verbundenen Änderungen, Ergänzungen und Einarbeitungen erforderlich werden, werden nicht gesondert vergütet, sofern nicht im Einzelfall eine gesonderte Vergütung mit Positionen des Leistungsverzeichnisses vorgesehen, oder eine Kostenübernahme durch die BBT SE angeführt ist. Zusatzforderungen des Auftragnehmers unter diesem Titel sind auch dann ausgeschlossen, wenn allfällige Behinderungsgründe bei anderen Projektteammitgliedern (siehe Pkt. 1.7.3) liegen.

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Kurzkommentar

Die Gegenständlichen Klauseln stehen im Widerspruch zum Bundesvergabegesetz 06 BVergG 06 und wären daher in einem Nachprüfungsverfahren zu beheben.

Nach den Bestimmungen des § 879 ABGB, sowie der Judikatur sind die Klauseln eindeutig sittenwidrig, die BEG hat sich damit bewusst über zwingende gesetzliche Regelungen hinweggesetzt.

Im Falle des Interesses zur ausführlichen Begründung (Stufe 2) loggen Sie sich bitte hier ein.