Datum der Ausschreibung

2012

Nr

14

Auftraggeber/Ausschreibende Stelle

Fernwärme wien GmbH

Auftragstyp

Bauauftrag

3.2 Preisvollständigkeit und Verbindlichkeit des Angebotes

Der Anbieter erklärt, dass er sich vor Erstellung der Kalkulation über die Bedingungen der Leistungsverzeichnisse, die Gegebenheiten der Baustelle, über vorliegende Pläne sowie über die Modalitäten der Leistungserbringung umfassend informiert hat und das Angebot mit den bedungenen Ergänzungen versehen, sowie alle die Preisbildung und Bauausführung beeinflussenden Kosten erfasst hat.

Angebote sind unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistungen zu erstellen. Das Angebot umfasst daher eine fertige, betriebsbereite, den technischen Vertragsbestimmungen und den geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechende Anlage.

Es dürfen im Angebot keinerlei Teile, Komponenten oder sonstige Leistungen fehlen, sofern sie für die Betriebsfähigkeit und Wartung erforderlich sind, auch wenn diese in der Ausschreibung nicht ausdrücklich erwähnt wurden. Fehlen derartige Teile der Leistung, so sind diese kostenlos nachzuliefern.

Sind für die in einem Kapitel der Leistungsverzeichnisse beschriebenen Leistungen und Funktionen mehrere Komponenten (Geräte) erforderlich, so gelten alle erforderlichen zusätzlichen Komponenten im betreffenden Kapitel als angeboten, falls sie nicht gesondert angeführt sind.

Irrtümer oder Fehleinschätzungen des Bieters bei der Beurteilung des Leistungsgegenstandes bilden einen Teil des Unternehmerrisikos und berechtigen nicht zu Preisanpassungen bzw. Einschränkung der vertraglichen Verpflichtungen.

Ist es rechtlich und faktisch in Ordnung, wenn ein AG den AN zwingt Leistungen zu kalkulieren welche er selbst, mangels ordentlicher Planung, nicht erkannt hat oder nicht erkennen konnte?

1

Kurzkommentar

Nach den Bestimmungen des § 879 ABGB, sowie der Judikatur ist die gegenständliche Klausel sittenwidrig, da es Verpflichtung der ausschreibenden Stelle ist eine klare, eindeutige, umfassende Ausschreibung zu erstellen. Der Bieter muss in der Lage sein alle Umstände der Ausschreibung zu erfassen und zu kalkulieren.

Alle nicht kalkulierbaren Sachverhalte, wie z. B. im LV nicht erfasste Umstände sind, falls keine frivole Kalkulation vorliegt, im abgeschlossenen Vertrag als sittenwidrig und nichtig zu betrachten!

 

Die gegenständliche Klausel steht, da nicht kalkulierbar, im Widerspruch zum BVergG 06 und wären daher in einem Nachprüfungsverfahren zu beheben; sie ist auch als unlauter im Sinne des § 1 UWG im Lichte der jüngsten OGH-Judikatur verfolgbar.

 

Die Auftraggeberin nützt darüber hinaus offenbar ihre Marktmacht mißbräuchlich gegenüber den von ihr abhängigen Bietern, was ebenfalls unlauter ist.

 

Im Falle des Interesses zur ausführlichen Begründung (Stufe 2) loggen Sie sich bitte hier ein.