Datum der Ausschreibung

2012-09-01

Nr

21

Auftraggeber/Ausschreibende Stelle

Pistazit GmbH Seecorso 90A A-9220 Velden

Auftragstyp

Bauauftrag

9. Massenänderungen:

Mehr- oder Minderleistungen gegenüber den Ausmaßen des Angebotes begründen keine Änderung der kalkulierten Einheitspreise.

10. Der Bieter ist verpflichtet, sich volle Klarheit über alle für die Auftragsabwicklung und Preisbildung maßgeblichen Umstände und Unterlagen (wie z. B….) zu verschaffen. Kommt der Bieter dieser Verpflichtung nicht nach, können gegenüber dem AG daraus keinerlei Ansprüche abgeleitet werden.

11. Vollständigkeit des Angebotes:

Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass mit dem Angebot alle, für die vollständige, schlüsselfertige Herstellung des gegenständlichen Wohnhauses samt Außenanlagen sowie Anschlüssen an die Versorgungsnetze notwendigen Arbeiten, angeboten sind. Sollten nach Ansicht des Bieters noch zusätzliche Leistungen erforderlich sein, die in den Ausschreibungsunterlagen nicht angeführt sind, aber zur ordnungsgemäßen und vollständigen Erstellungen der Leistungen seines Gewerkes erforderlich sind, so hat er dies spätestens bei der Angebotsabgabe schriftlich bekanntzugeben.

Nicht gesondert ausgeschriebene Positionen sind in einer, dem gehobenen Standard des Wohnhauses entsprechenden Qualität herzustellen.

15. Erschwernis Winter - Schlechtwetter:

Durch Winter- bzw. Schlechtwetter bedingte Erschwernisse werden nicht gesondert vergütet.

D2. Bau und Ausstattungsbeschreibung: Die Baustelle wurde vom Angebotsleger besichtigt, Nachforderungen aus Unkenntnis können nicht berücksichtigt werden.

Punkt 2.1.3 Der Auftragnehmer übernimmt das volle Bodenrisiko. Ferner sind im Leistungsumfang eventuell notwendige Sonderfundierungen und Wasserhaltung inkludiert.

 

Ist es im Rahmen eines Gu - Auftrages möglich, dem AN alle Risken zu überbinden?

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Kurzkommentar

Die gegenständliche Ausschreibung wird von der ausschreibenden Stelle als GU Ausschreibung (nicht funktional) bezeichnet.

Nach dem üblichen Baugebrauch ist dies eine konstruktive Ausschreibung, bei welcher ein General- oder Hauptunternehmer zur schlüsselfertigen Herstellung des Gewerks beauftragt ist, welcher sich dabei Subunternehmern bedient.

 

Die ausschreibende Stelle überbindet, mit dem gegenständlichen Vertrag nahezu alle Risiken an den AN. Die Ausschreibung bedient sich der nicht mehr gültigen ÖNORM B2110 aus 2002. Entgegen der bauüblichen Vorschreibungen durch NORM und LB und obwohl es sich um eine konstruktive Ausschreibung handelt wird dem AN die Massenermittlung überbunden!

 

Die ausschreibende Stelle definiert selbst im Vertrag klar, dass Leistungen zu erbringen sind, welche im LV, also der Ausschreibung, nicht enthalten sind.

 

Private Ausschreibungen sind, gemäß ABGB, ebenso wie im Sinne der Judikatur, eindeutig nach den Bestimmungen des § 879 sittenwidrig, wenn diese zum Zeitpunkt des Anbotes, auf Grundlage der Ausschreibung, nicht kalkulierbar waren.

Diese Unkalkulierbarkeit liegt bei der gegenständlichen Ausschreibung vor.

 

 

Die gegenständliche Ausschreibung ist in weiten Bereichen im Sinne der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs. 3 ABGB, für den AN gröblich benachteiligend, sittenwidrig und daher nichtig.

 

Die Ausschreibung verstößt gegen das Lauterkeitsrecht und die kartellrechtlichen Vorschriften für Marktbeherrscher und löst Schadenersatz und Unterlassungsansprüche aus.

 

Im Falle des Interesses zur ausführlichen Begründung (Stufe 2) loggen Sie sich bitte hier ein.