Datum der Ausschreibung

2011

Nr

5

Auftraggeber/Ausschreibende Stelle

Wiener Krankenanstaltenverbund VAMED

Auftragstyp

Bauauftrag

AVB (VAMED) Fassung 2010

Punkte 1.9;1.16

.Kommt es aus irgendwelchen Gründen zu Änderungen der Leistung wie Minderung, Entfall, Unterbrechung, Verzögerung udgl., hat der AN aus diesem Titel keinen Anspruch auf Preisänderung, Schadenersatz bzw,

Kostenersatz. (Leistungsänderung)'

Die obige Klausel kommt zweimal in den AGB vor. Kann es möglich sein, dass wir an diese Klausel wirklich gebunden sind. Wir konnten diese Änderungen nie kalkulieren!

Warum darf die Stadt Wien, der Krankenanstaltverbund, nach einer völlig veralteten NORM ausschreiben?

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Kurzkommentar

Die uns bekanntgegebene Klausel der Stadt Wien Krankenanstaltverbund (VAMED), ist im Sinne des § 879 ABGB unkalkulierbar, sittenwidrig und daher nichtig.

Diese Klausel versucht vergeblich, das Risiko von Leistungsänderungen, vom AG auf den AN, zu überwälzen.

Nach ständiger Judikatur des OGH handelt es sich daher um "missbräuchliche Rechtsausübung und Verstoß gegen das UWG wegen unlauteren Wettbewerbs durch Rechtsbruch"

Die Stadt Wien verstößt damit mehrfach gegen zwingende Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes. Die Stadt Wien ist gemäß den Bestimmungen des BVergG 06 verpflichtet, die neueste Fassung der ÖNORM B 2110 oder B 2118, ihren Ausschreibungen zu Grunde zu legen.

 

Im Falle des Interesses zur ausführlichen Begründung (Stufe 2) loggen Sie sich bitte hier ein.